Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt
Abschnitt 3 Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten
Abschnitt 4 Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Abschnitt 5 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung
Abschnitt 6 Metrologische Überwachung
Abschnitt 7 Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes - Digitale Gesetze
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1.
Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind,
2.
Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,
3.
Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
4.
Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,