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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informations*/dienste (MedInfoFAngAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Archiv
§ 9 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Bibliothek
§ 10 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Information und Dokumentation
§ 11 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Bildagentur
§ 12 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation
§ 13 Übergangsregelung
§ 14 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste
Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste - Zeitliche Gliederung -
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Berichtsheft - Digitale Gesetze