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§ 2 Ausbildungsdauer - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informations*/dienste (MedInfoFAngAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Archiv
§ 9 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Bibliothek
§ 10 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Information und Dokumentation
§ 11 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Bildagentur
§ 12 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation
§ 13 Übergangsregelung
§ 14 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste
Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste - Zeitliche Gliederung -
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.