§ 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.
Nicht amtlicher Hinweis:
§ 19 Kursivdruck: Muss richtig "§§ 9 bis 16" lauten