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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes - Digitale Gesetze
[object Object] (MechatronikerAusbV)
Inhaltsübersicht
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
§ 5 Abschlussprüfung
§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9 Zusatzqualifikationen
§ 10 Gegenstand der Zusatzqualifikationen
§ 11 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
§ 12 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
§ 13 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung
§ 14 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
§ 15 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
§ 16 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 17 Bestandsschutz
§ 18 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin
Anlage 2 (zu § 10) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Mechatronikers und der Mechatronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.