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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Auswahlverfahren
Teil 3 Ausbildung
Teil 4 Prüfungen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Bestandteile
Unterabschnitt 2 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 50 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
§ 51 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung
§ 52 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung
§ 53 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
Unterabschnitt 3 Mündliche Abschlussprüfung
Unterabschnitt 4 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
Abschnitt 4 Weitere Prüfungsvorschriften
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 53 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Prüfungen
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Unterabschnitt 2: Schriftliche Abschlussprüfung
§ 53 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,
1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.