Unterabschnitt 4 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
Abschnitt 4 Weitere Prüfungsvorschriften
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 52 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung
Aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Klausuren ist.