| I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr - | ||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Arbeitsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||
| c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||
| d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||
| e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | |||
| c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs-oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
| b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
| d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |
| a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
| b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
| c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
| d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
| 5 | Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5) | a) | Werkstoffe identifizieren und nach Verwendungszweck unterscheiden | 4 |
| b) | Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften auswählen und verwenden |
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 6) | a) | Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten | 8 |
| b) | technische Unterlagen und Grundbegriffe der Normung anwenden |
| c) | Skizzen erstellen |
| d) | produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren |
| e) | betriebliche Vorschriften beachten |
| f) | Informations- und Kommunikationstechniken anwenden |
| g) | Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten |
| 7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) | a) | Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen | 4 |
| b) | Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge auswählen |
| c) | Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte einrichten |
| 8 | Prüfen (§ 4 Nr. 8) | a) | Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck auswählen | 6 |
| b) | Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben und Toleranzen durchführen |
| c) | Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten |
| d) | Korrekturmaßnahmen einleiten |
| 9 | Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9) | a) | manuelle und maschinelle Fertigungstechniken unterscheiden und auswählen | 22 |
| b) | branchenspezifische Fertigungstechniken anwenden |
| c) | Werkstoffe auswählen und nach technischen Unterlagen bearbeiten |
| d) | Arbeitsergebnisse prüfen, dokumentieren und bewerten |
| 10 | Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10) | a) | Methoden des Steuerns und Regelns unterscheiden |
| b) | Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funktion unterscheiden |
| 11 | Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11) | Produktionsmaschinen und -anlagen hinsichtlich der Funktion und des Einsatzes unterscheiden | |
| 12 | Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12) | a) | Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte transportieren und lagern | 2 |
| b) | Wert- und Reststoffe sammeln, trennen und lagern |
| 13 | Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13) | Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Vorgaben kontrollieren und warten | 4 | |
| 14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14) | Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden | 2 | |
| II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
| A. Schwerpunkt: Metall- und Kunststofftechnik |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5) | a) | Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und handhaben | 8 |
| b) | Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Vorschriften einsetzen und fachgerecht entsorgen |
| 2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) | a) | Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen |
| b) | Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen |
| c) | Werkzeuge und Materialien auswählen |
| 3 | Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9) | a) | Anforderungen an die zu fertigenden Produkte berücksichtigen | 18 |
| b) | Bauteile, insbesondere durch Fügen, Spanen und Umformen, herstellen |
| c) | Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren und demontieren |
| d) | Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenbeschaffenheit zuordnen |
| e) | Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen sowie Technologiedaten ermitteln und einstellen |
| 4 | Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen | ||
| 5 | Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11) | a) | Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten | 18 |
| b) | Prozessdaten einstellen und optimieren |
| c) | Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen |
| d) | Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen |
| e) | Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen |
| f) | Arbeits- und Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich optimieren |
| g) | Produktionsabläufe durch Eingriff in die Prozesskette sichern |
| h) | Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren |
| 6 | Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12) | a) | Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen | 2 |
| b) | Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren |
| 7 | Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13) | a) | Betriebsbereitschaft durch Warten und Inspizieren sicherstellen | 4 |
| b) | Verschleißteile austauschen und deren Austausch veranlassen |
| c) | instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen |
| 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14) | a) | Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten | 2 |
| b) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen |
| c) | Arbeiten kundenorientiert durchführen |
B. Schwerpunkt: Textiltechnik |
| 1 | Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5) | a) | Mustervorlagen analysieren, Konstruktionstechniken und Produktmerkmale bestimmen | 10 |
| b) | Faden- und Flächenkonstruktionen normgerecht darstellen, insbesondere Bindungen und Bindungselemente |
| c) | Auswirkungen von Fasereigenschaften auf Produktionsprozesse der Faden-und Flächenerzeugung darstellen |
| 2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) | a) | Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen |
| b) | Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen |
| 3 | Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9) | a) | technische Patronen oder Schablonen auf technische Durchführbarkeit prüfen oder Konstruktionstechniken für die Faden- und Flächenerzeugung anwenden | 16 |
| b) | Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften anwenden |
| c) | technische Vorgaben produktionstechnisch umsetzen |
| 4 | Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen |
| b) | Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern |
| 5 | Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11) | a) | Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten | 18 |
| b) | Mehrstellenarbeit rationell organisieren |
| c) | Musterungs- oder Verfestigungssysteme prüfen und korrigieren |
| d) | Warenausfall prüfen und optimieren |
| e) | Prozessdaten einstellen und optimieren |
| f) | Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen |
| g) | Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen |
| h) | Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen |
| i) | Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren |
| 6 | Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12) | a) | Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen | 2 |
| b) | Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren |
| 7 | Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13) | a) | Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen | 4 |
| b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen |
| 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14) | a) | Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten | 2 |
| b) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen |
| c) | Arbeiten kundenorientiert durchführen |
| d) | produktions- und instandsetzungstechnische Daten dokumentieren |
C. Schwerpunkt: Textilveredelung |
| 1 | Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5) | a) | Arbeitsstoffe handhaben, insbesondere Chemikalien, Farb- und Textil-hilfsmittel gemäß den Rezepturvorgaben zusammenstellen | 10 |
| b) | Lösungen ansetzen, Flüssigkeiten prüfen |
| c) | Arbeitsstoffe unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen des Arbeitsund Umweltschutzes einsetzen, kennzeichnen und für die Rückgewinnung, Wiederverwertung und Entsorgung lagern |
| 2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) | a) | Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen |
| b) | Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen |
| c) | Textilveredelungsverfahren und verfahrenstechnische Zusammenhänge der verschiedenen Produktionsbereiche unterscheiden |
| d) | Rezeptur- und Ansatzberechnungen durchführen |
| e) | Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften anwenden |
| 3 | Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9) | a) | Sekundäranlagen unterscheiden und bedienen | 16 |
| b) | Wasser, Wärmeträger und Energiearten prozessbezogen einsetzen |
| c) | Kennzeichnung von Rohrleitungssystemen unterscheiden |
| 4 | Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen |
| b) | Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern |
| 5 | Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11) | a) | Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten | 18 |
| b) | Veredelungsmittel unter Berücksichtigung von Sicherheitsregeln und Umweltschutzauflagen einsetzen |
| c) | Veredelungseffekte prüfen und bei Bedarf nachstellen |
| d) | Prozessdaten einstellen und optimieren |
| e) | Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen |
| f) | Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen, Gebrauchs- und Pflegeanforderungen berücksichtigen |
| g) | Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen |
| h) | Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren |
| 6 | Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12) | a) | Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen | 2 |
| b) | Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren |
| 7 | Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13) | a) | Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen | 4 |
| b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen |
| 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14) | a) | Ursachen von veredelungsspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten | 2 |
| b) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen |
| c) | Arbeiten kundenorientiert durchführen |
| d) | produktions- und veredelungstechnische Daten dokumentieren |
D. Schwerpunkt: Lebensmitteltechnik |
| 1 | Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5) | a) | Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und handhaben | 10 |
| b) | Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Vorschriften einsetzen und fachgerecht entsorgen |
| 2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) | a) | Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen |
| b) | Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen |
| 3 | Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9) | a) | Rohstoffe und Halbfabrikate bereitstellen | 16 |
| b) | Zerkleinerungs-, Trenn- und Sortierverfahren anwenden |
| c) | Rohstoffe dosieren, wiegen und mischen |
| d) | Zwischenprodukte thermisch behandeln |
| e) | Produkte abfüllen und verpacken |
| 4 | Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10) | a) | Regelkreise für Temperatur, Druck, Maschinengeschwindigkeit, Produkt-durchsatz und Konzentration überwachen |
| b) | Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern |
| 5 | Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11) | a) | Koch- und Mischanlagen, Abfülllinien, Sterilisationsanlagen, Etikettier,-Pack- und Palettieranlagen rüsten und umrüsten | 18 |
| b) | Prozessdaten einstellen und optimieren |
| c) | Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen |
| d) | Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen |
| e) | Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen |
| f) | Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und pflegen |
| g) | Mehrwegverpackungen reinigen |
| h) | lebensmittelrechtliche Bestimmungen und Hygienevorschriften im Fertigungsprozess beachten und anwenden |
| i) | Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren |
| 6 | Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12) | a) | Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen | 2 |
| b) | Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren |
| 7 | Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13) | a) | Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen | 4 |
| b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen |
| 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14) | a) | Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten | 2 |
| b) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen |
| c) | Arbeiten kundenorientiert durchführen |
| d) | produktions- und instandsetzungstechnische Daten dokumentieren |
E. Schwerpunkt: Druckweiter- und Papierverarbeitung |
| 1 | Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5) | a) | Einfluss der Eigenschaften von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen auf das Produkt berücksichtigen | 8 |
| b) | Prozesse zur Veränderung von Werkstoffeigenschaften berücksichtigen |
| 2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) | a) | Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen |
| b) | Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen |
| c) | Materialeinsatz planen und dokumentieren |
| d) | Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten |
| 3 | Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9) | a) | maschinelle Techniken zum Trennen, Umformen und Verbinden von Erzeugnissen der Druckweiter- und Papierverarbeitung anwenden | 16 |
| b) | manuelle Trenn-, Umform- und Verbindungstechniken bei der Erstellung von Verarbeitungs- und Kundenmustern aus Papier, Pappe und Kunststoffen einsetzen |
| c) | Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe der Druckweiter- und Papierverarbeitung produktspezifisch bereitstellen |
| d) | produkt- und produktionsspezifische Anforderungen der Papierherstellung und -verarbeitung bei der Auswahl der Produktionsmittel berücksichtigen |
| 4 | Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen |
| b) | Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern |
| 5 | Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11) | a) | Papierverarbeitungsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten | 20 |
| b) | Bedruckstoffe auftragsbezogen auswählen, bereitstellen und zuführen, spezifische Maschinenparameter einstellen |
| c) | Peripheriegeräte vorbereiten und einsetzen |
| d) | Muster nach Vorgaben erstellen, bei Abweichungen Parameter korrigieren |
| e) | Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen und einstellen |
| f) | Produktion prozessbegleitend kontrollieren und überwachen |
| g) | Einhaltung von Qualitätsstandards und wirtschaftlichen Aspekten während des Produktionsprozesses sicherstellen |
| h) | Zwischenprodukte zur Weiterverarbeitung vorbereiten |
| i) | Weiterverarbeitungsaggregate vorbereiten und einsetzen |
| k) | Prozessdaten einstellen und optimieren, Produktionsdaten sichern |
| l) | Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen |
| m) | Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren |
| 6 | Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12) | a) | Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen | 2 |
| b) | Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren |
| 7 | Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13) | a) | Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen | 4 |
| b) | Papierverarbeitungsmaschinen und -anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen |
| 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14) | a) | Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten | 2 |
| b) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen |
| c) | Arbeiten kundenorientiert durchführen |