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§ 4 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin (MaschFüAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlussprüfung
§ 10 Anrechnungsregelung
§ 11 Inkrafttreten
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
8.
Prüfen,
9.
Branchenspezifische Fertigungstechniken,
10.
Steuerungs- und Regelungstechnik,
11.
Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen,
12.
Steuern des Materialflusses,
13.
Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen,
14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.