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§ 15 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bei einem Erlaubnisantrag nach § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes (MarktAngV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Erlaubnisantrag nach § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.