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Verordnung über die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bei einem Erlaubnisantrag nach § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes (MarktAngV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Erlaubnisantrag nach § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14 Übergangsbestimmung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist nicht auf Anträge und Anzeigen anzuwenden, die bei der Bundesanstalt vor dem 16. Oktober 2004 eingegangen sind.