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[object Object] (MariMedV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Seediensttauglichkeit
Abschnitt 3 Medizinische Betreuung
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Anlage 3 [object Object] - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussvorschriften
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 4)
Muster der Zulassungsstempel
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1421)
Die Zulassungsstempel haben einen Durchmesser von 3 cm.
a)
Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes erteilt werden
Der Zulassungsstempel ist für jeden Arzt mit einer ihm zugeordneten fortlaufenden Nummer zu versehen.
b)
Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch zugelassene Ärzte erteilt werden
Der Zulassungsstempel ist für jeden zugelassenen Arzt mit einer fortlaufenden ihm zugeordneten Nummer zu versehen.