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Anlage 3 [object Object] - Digitale Gesetze
[object Object] (MariMedV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Seediensttauglichkeit
Abschnitt 3 Medizinische Betreuung
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Muster
§ 21 Übergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte
§ 22 Übergangsregelung für Lehrgänge
Anlage 1 (zu § 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 4) Muster der Zulassungsstempel
Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 1) Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge
Anlage 5 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 4) Anforderungen an Schulungsräume und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussvorschriften
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 4)
Muster der Zulassungsstempel
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1421)
Die Zulassungsstempel haben einen Durchmesser von 3 cm.
a)
Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes erteilt werden
Der Zulassungsstempel ist für jeden Arzt mit einer ihm zugeordneten fortlaufenden Nummer zu versehen.
b)
Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch zugelassene Ärzte erteilt werden
Der Zulassungsstempel ist für jeden zugelassenen Arzt mit einer fortlaufenden ihm zugeordneten Nummer zu versehen.