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§ 20 Muster - Digitale Gesetze
[object Object] (MariMedV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Seediensttauglichkeit
Abschnitt 3 Medizinische Betreuung
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Muster
Für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zeugnisse, Bescheinigungen oder Vordrucke macht die Berufsgenossenschaft die Muster im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.