§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung wie folgt zu gewichten:
- 1.
Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen | mit 30 Prozent, |
- 2.
| Ausführen eines Kundenauftrags | mit 40 Prozent, |
- 3.
Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen | mit 10 Prozent, |
- 4.
Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen | mit 10 Prozent sowie |
- 5.
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie folgt bewertet worden sind: