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§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2 - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin (MalerLackAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Unterabschnitt 1 Prüfung Teil 1
Unterabschnitt 2 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung
§ 10 Inhalte des Teiles 2
§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 12 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
§ 13 Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen
§ 14 Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 3 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik
Unterabschnitt 4 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege
Unterabschnitt 5 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz
Unterabschnitt 6 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Gesellenprüfung
Unterabschnitt 2: Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung
§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Ausführen eines Kundenauftrags,
2.
Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen,
3.
Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.