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Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (LwAnpG)
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt Grundsätze
2. Abschnitt Teilung und Zusammenschluß von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
3. Abschnitt Umwandlung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel
§ 23 Zulässigkeit des Formwechsels
§ 23a Maßgeblichkeit des Unternehmensgegenstandes bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
§ 24 Umwandlungsbericht, Prüfungsgutachten
§ 25 Umwandlungsbeschluß
§ 26 Inhalt und Anlagen des Umwandlungsbeschlusses
§ 27 Vorbereitung und Durchführung der Vollversammlung
§ 28 Ausschluß der Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses, Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses
§ 29 Anzuwendende Gründungsvorschriften, Kapitalschutz
§ 30 Besonderer Inhalt des Umwandlungsbeschlusses und seiner Anlagen
§ 31 Anmeldung und Eintragung des Formwechsels
§ 32 Verpflichtung zur Anmeldung
§ 33 Bekanntmachung des Formwechsels
§ 34 Wirkungen der Eintragung
§ 35 Benachrichtigung der Anteilsinhaber, besondere Vorschriften bei Formwechsel in eine Aktiengesellschaft
§ 36 Angebot der Barabfindung, Annahme des Angebots
§ 37 Ausschluß der Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses, gerichtliche Bestimmung der Abfindung
§ 38 Abfindung bei Teilungen und Zusammenschlüssen
§ 38a Umwandlung eingetragener Genossenschaften
4. Abschnitt Umwandlung von kooperativen Einrichtungen durch Formwechsel
5. Abschnitt Auflösung einer LPG
6. Abschnitt Ausscheiden aus einer LPG
7. Abschnitt Rechtsverhältnisse an genossenschaftlich genutztem Boden, der im Eigentum Dritter steht
8. Abschnitt Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
9. Abschnitt Gerichtliches Verfahren in Landwirtschaftssachen
10. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 38 Abfindung bei Teilungen und Zusammenschlüssen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
3. Abschnitt: Umwandlung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel
§ 38 Abfindung bei Teilungen und Zusammenschlüssen
Die §§ 36 und 37 gelten bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend.