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Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVGBV)
Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Beleihung
§ 3 Voraussetzungen für die Beleihung
§ 4 Gegenstand der Beleihung
§ 5 Widerruf der Beleihung
§ 6 Höchstbetrag für den Rückgriff bei der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Beleihung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Beleihung
Die Übertragung der in § 4 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts auf juristische Personen des privaten Rechts erfolgt durch Verwaltungsakt des Luftfahrtamtes der Bundeswehr.