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Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersVDV 3 2017)
Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gegenstand der Sprachprüfung; Bestehen der Sprachprüfung
§ 3 Nachweis von Sprachkenntnissen
§ 4 Erstprüfung
§ 5 Verlängerungsprüfung
§ 6 Sprachprüfer
§ 7 Prüfungsprotokoll
§ 8 Sprachvermerk nach Erstprüfung; Geltungsdauer
§ 9 Sprachvermerk nach Verlängerungsprüfung; Geltungsdauer
§ 10 Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6
§ 11 Nachweis der Erstsprache
§ 12 Nachweis eines sprachlichen Studiums
§ 13 Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
§ 14 Prüfstellenhandbuch einer Organisation; anerkannte Organisation
§ 15 Standardisierungsgespräch und Handbuch für Einzelprüfer
§ 16 Aufsicht über anerkannte Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
§ 17 Pflichten der anerkannten Stelle im Rahmen der Aufsicht
§ 18 Standardisierung
§ 19 Beschwerde über das Ergebnis einer Sprachprüfung
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Erstprüfung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Erstprüfung
(1) Die erstmalige Bewertung der Sprachkenntnisse einer Stufe gilt als Erstprüfung.
(2) Als erstmalig bewertet gelten auch die Sprachkenntnisse einer Stufe, wenn die Geltungsdauer des Sprachvermerks für diese Stufe abgelaufen ist.