Abschnitt 4 Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln
Abschnitt 5 Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
Abschnitt 7 Überwachung
Abschnitt 8 Monitoring
Abschnitt 9 Verbringen in das und aus dem Inland
Abschnitt 9a Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
Abschnitt 10 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 11 Schlussbestimmungen
§ 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung - Digitale Gesetze
§ 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
Es ist verboten, Mittel zum Tätowieren unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Mittel zum Tätowieren allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
1.
zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden, oder
2.
ein Mittel zum Tätowieren für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist.