Abschnitt 4 Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln
Abschnitt 5 Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
Abschnitt 7 Überwachung
Abschnitt 8 Monitoring
Abschnitt 9 Verbringen in das und aus dem Inland
Abschnitt 9a Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
Abschnitt 10 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 11 Schlussbestimmungen
§ 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen - Digitale Gesetze
§ 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen
Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt.