Abschnitt 4 Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln
Abschnitt 5 Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
Abschnitt 7 Überwachung
Abschnitt 8 Monitoring
Abschnitt 9 Verbringen in das und aus dem Inland
Abschnitt 9a Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
Abschnitt 10 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 11 Schlussbestimmungen
§ 12 Weitere Verbote - Digitale Gesetze
§ 12 Weitere Verbote
Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.