2. Besondere Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Leukose oder des Verdachts auf Leukose der Rinder
3. Desinfektion
III. Aufhebung der Schutzmaßregeln
IV. Amtlich anerkannter leukosefreier Rinderbestand
V. Ordnungswidrigkeiten
VI. Schlussvorschriften
§ 7
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Rindern und die amtliche Beobachtung von Rindern anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann die Art der Untersuchung anordnen.