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Verordnung über die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin (LeichtflBAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlußprüfung
§ 10 Aufhebung von Vorschriften
§ 11 Übergangsregelung
§ 12 Berlin-Klausel
§ 13 Inkrafttreten
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)
§ 7 Berichtsheft - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.