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§ 4 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin (LeichtflBAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlußprüfung
§ 10 Aufhebung von Vorschriften
§ 11 Übergangsregelung
§ 12 Berlin-Klausel
§ 13 Inkrafttreten
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
6.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
7.
Arbeiten mit Metallen,
8.
Bearbeiten von Kunststoffen,
9.
Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien,
10.
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten,
11.
Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Formen,
12.
Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für Leichtflugzeuge,
13.
Behandeln von Oberflächen,
14.
Endmontage von Leichtflugzeugen,
15.
Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen.