(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt
| 1. | die Durchschnittsrangpunktzahl des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs | mit 10 vom Hundert, |
| 2. | die Durchschnittsrangpunktzahl des Verwaltungslehrgangs | mit 5 vom Hundert, |
| 3. | die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildung | mit 5 vom Hundert, |
| 4. | die Durchschnittsrangpunktzahl des Abschlusslehrgangs | mit 10 vom Hundert, |
| 5. | die Rangpunkte der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten | mit jeweils 10 vom Hundert, |
| 6. | die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Prüfung | mit 25 vom Hundert und |
| 7. | die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung | mit 15 vom Hundert. |
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.