(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die praktische, schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
- 1.
für die praktische Prüfung
- a)
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- b)
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender und
- c)
eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender,
- 2.
für die schriftliche Prüfung
- a)
bei der Bewertung der schriftlichen Arbeit aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
- aa)
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- bb)
mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender und
- b)