Teil 2 Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen
Teil 3 Sonstige Vorschriften
§ 14 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach den Bedürfnissen der einzelnen Fachrichtungen. Anzahl, Dauer und Inhalt der Ausbildungsabschnitte sind für jede Fachrichtung in Teil 2 geregelt.