Teil 2 Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen
Teil 3 Sonstige Vorschriften
§ 12 Ausbildungsakte - Digitale Gesetze
§ 12 Ausbildungsakte
Für die Baureferendarinnen und Baureferendare sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Beurteilungen und Prüfungsergebnisse aufzunehmen sind.