§ 24 Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung - Digitale Gesetze
§ 24 Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung
Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.