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§ 24 Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
Kapitel 2 Erwerb der Laufbahnbefähigung
Kapitel 3 Aufstieg
Kapitel 4 Sonstige Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 3: Aufstieg
§ 24 Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung
Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.