§ 5 Zeitungen und Zeitschriften - Digitale Gesetze
Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Ladenschlusszeiten
Dritter Abschnitt Besonderer Schutz der Arbeitnehmer
Vierter Abschnitt Bestimmungen für einzelne Gewerbezweige und für den Marktverkehr
Fünfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Siebenter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 5 Zeitungen und Zeitschriften
Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.