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§ 15 Sonntagsverkauf am 24. Dezember - Digitale Gesetze
Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG)
Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Ladenschlusszeiten
Dritter Abschnitt Besonderer Schutz der Arbeitnehmer
Vierter Abschnitt Bestimmungen für einzelne Gewerbezweige und für den Marktverkehr
Fünfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Siebenter Abschnitt Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Ladenschlusszeiten
§ 15 Sonntagsverkauf am 24. Dezember
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt,
1.
Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,
2.
Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,
3.
alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen
während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.