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Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG)
Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Ladenschlusszeiten
§ 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten
§ 4 Apotheken
§ 5 Zeitungen und Zeitschriften
§ 6 Tankstellen
§ 7
§ 8 Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen
§ 9 Verkaufsstellen auf Flughäfen und in Fährhäfen
§ 10 Kur- und Erholungsorte
§ 11 Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen
§ 12 Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen
§ 13
§ 14 Weitere Verkaufssonntage
§ 15 Sonntagsverkauf am 24. Dezember
§ 16
Dritter Abschnitt Besonderer Schutz der Arbeitnehmer
Vierter Abschnitt Bestimmungen für einzelne Gewerbezweige und für den Marktverkehr
Fünfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Siebenter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 15 Sonntagsverkauf am 24. Dezember - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Ladenschlusszeiten
§ 15 Sonntagsverkauf am 24. Dezember
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt,
1.
Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,
2.
Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,
3.
alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen
während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.