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§ 6 Nichtberücksichtigung saarländischer Vorauszahlungen - Digitale Gesetze
Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (LA-EG-Saar)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Schadensfeststellung
Dritter Abschnitt Ausgleichsleistungen
Vierter Abschnitt Sonstige und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Schadensfeststellung
§ 6 Nichtberücksichtigung saarländischer Vorauszahlungen
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gilt nicht für Entschädigungszahlungen, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden sind.