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Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG 2025)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
§ 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme
§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
§ 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
§ 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme
§ 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger
§ 7c Kohleersatzbonus
§ 7d (weggefallen)
§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni
§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
§ 8a Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom
§ 8b Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
§ 8c Ausschreibungsvolumen
§ 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt
§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
§ 11 Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung
§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt
§ 13 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
§ 13a Registrierung von KWK-Anlagen
§ 13b Rückforderung
Abschnitt 3 Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
Abschnitt 4 Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze
Abschnitt 5 Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher
Abschnitt 6 Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagszahlungen
Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften
Abschnitt 8 Evaluierungen und Übergangsbestimmungen
§ 8c Ausschreibungsvolumen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
§ 8c Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b beträgt pro Kalenderjahr 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 8c: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)