§ 13a Registrierung von KWK-Anlagen
Die Höhe der Zuschlagzahlung nach diesem Abschnitt verringert sich um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt haben.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 13a: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)