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§ 7 Dauer der Einsehbarkeit - Digitale Gesetze
[object Object] (KWGWpIGVermV)
Eingangsformel
§ 1 Einreichung der Anzeigen
§ 2 Inhalt der Anzeigen
§ 3 Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit
§ 4 Inhalt des Registers
§ 5 Verantwortlichkeit
§ 6 Einsichtnahme in das Register
§ 7 Dauer der Einsehbarkeit
§ 8 (weggefallen)
§ 9 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Dauer der Einsehbarkeit
Die Angaben zu dem vertraglich gebundenen Vermittler sind nach Ablauf des Jahres, in das die angezeigte Beendigung seiner Tätigkeit für das haftende Unternehmen fällt, noch weitere fünf Jahre in dem Register einsehbar.