Erster Abschnitt Aufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse, versicherter Personenkreis
Zweiter Abschnitt Leistungen
Dritter Abschnitt Beziehungen der Krankenkasse zu den Leistungserbringern
Vierter Abschnitt Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
Fünfter Abschnitt Wahrnehmung von Verbandsaufgaben
Sechster Abschnitt Finanzierung
Siebter Abschnitt Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
Achter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften, Anwendung sonstiger Vorschriften
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 53 Verordnungsermächtigung - Digitale Gesetze
§ 53 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen über
1.
die Nachweise der Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Versicherten und der Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 sowie die Zahlung der Zuschüsse des Bundes,