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§ 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen - Digitale Gesetze
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Erster Abschnitt Aufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse, versicherter Personenkreis
Zweiter Abschnitt Leistungen
Dritter Abschnitt Beziehungen der Krankenkasse zu den Leistungserbringern
Vierter Abschnitt Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
Fünfter Abschnitt Wahrnehmung von Verbandsaufgaben
Sechster Abschnitt Finanzierung
§ 37 Grundsatz
§ 38 Festsetzung der Beiträge
§ 39 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer
§ 40 Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
§ 41 Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen
§ 42 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige
§ 43 Beitragsberechnung für besondere Personengruppen
§ 44 Beitragsberechnung für Antragsteller
§ 45 Beitragsberechnung für Altenteiler
§ 46 Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder
§ 47 Tragung der Beiträge
§ 48 Tragung der Beiträge durch Dritte
§ 48a Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
§ 49 Zahlung der Beiträge
§ 50 Beitragszahlung aus der Rente und aus Versorgungsbezügen
§ 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
§ 51 Verwendung und Verwaltung der Mittel
§ 51a Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung
§ 52 (weggefallen)
§ 53 Verordnungsermächtigung
§ 54 (weggefallen)
§ 55 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
Siebter Abschnitt Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
Achter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften, Anwendung sonstiger Vorschriften
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Finanzierung
§ 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.