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§ 63 Gebühren und Auslagen - Digitale Gesetze
[object Object] (KVBG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung
Teil 3 Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung
Teil 4 Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung
Teil 5 Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung
Teil 6 Verbot der Kohleverfeuerung, Neubauverbot
Teil 7 Überprüfungen
Teil 8 Anpassungsgeld
Teil 9 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
Teil 10 Sonstige Bestimmungen
§ 59 Bestehende Genehmigungen
§ 60 Verordnungsermächtigungen
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 62 Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
§ 63 Gebühren und Auslagen
§ 64 Rechtsschutz
§ 65 Bußgeldvorschriften
§ 66 Fristen und Termine
§ 67 Übergangsbestimmung
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3) Südregion
Anlage 2 (zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen
Anlage 3 (zu § 50) Vergütung Zeitlich gestreckte Stilllegung
Anlage 4 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3) Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus der Stromerzeugung
Anlage 5 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3) Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von Veredelungsprodukten
Inhaltsverzeichnis
Teil 10: Sonstige Bestimmungen
§ 63 Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. § 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.