Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 7 Berichtsheft - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk (KürschAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 3 Ausbildungsdauer
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.