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Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVGBeitrÜV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Pflichten der Versicherten
Dritter Abschnitt Pflichten der zur Abgabe Verpflichteten
Vierter Abschnitt Außenprüfungen
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Sechster Abschnitt Schlußvorschrift
§ 15 Inkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Schlußvorschrift
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.