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§ 8 Andere Bewerberinnen und Bewerber - Digitale Gesetze
Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes (KrimLV)
Eingangsformel
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Schwerbehinderte Menschen
§ 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
§ 4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 6 Gehobener Kriminaldienst
§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
§ 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
§ 7 Höherer Kriminaldienst
§ 7a Zugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium
§ 8 Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 9 Sonderregelungen
§ 10 Aufstieg
§ 11 Laufbahnwechsel
Anlage (zu § 3 Absatz 2)
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Andere Bewerberinnen und Bewerber
Andere Bewerberinnen und Bewerber sollen neun Monate ihrer Probezeit bei Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminalamtes leisten. Die §§ 22 und 28 bis 31 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.