§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Probennahme und Proben- vorbereitung mit | 10 Prozent, |
- 2.
Physikalische, chemische und keramische Prüfungen mit | 40 Prozent, |
- 3.
| Prüftechnik mit | 40 Prozent sowie |
- 4.
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Prüftechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn