§ 15 Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen
(1) Im Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und vorzubereiten,
- 2.
Festigkeit, Dichte, Porosität, Korngröße und Korngrößenverteilung zu bestimmen,
- 3.
eine der folgenden Eigenschaften zu bestimmen:
- a)
Viskosität,
- b)
Plastizität,
- c)
Temperaturwechselbeständigkeit oder
- d)
Schmelzverhalten,
- 4.
Proben durch eines der folgenden Verfahren zu prüfen:
- a)
qualitative Fällungs- und Farbreaktion,
- b)
Spektroskopie,
- c)
Volumetrie,
- d)
Dilatometrie,
- e)
Differenzthermoanalyse oder
- f)
Thermogravimetrie,
- 5.
Messwerte auf Plausibilität zu prüfen,
- 6.
Arbeitsschritte, Berechnungen und Ergebnisse zu dokumentieren und
- 7.
Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.