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§ 36 Fristberechnung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
Abschnitt 2 Vergabeverfahren
Abschnitt 3 Ausführung der Konzession
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34 Übergangsbestimmung für die elektronische Kommunikation und elektronische Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten
§ 35 Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen
§ 36 Fristberechnung
§ 37 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 36 Fristberechnung
Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten Fristen bestimmt sich nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).