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§ 35 Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
Abschnitt 2 Vergabeverfahren
Abschnitt 3 Ausführung der Konzession
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34 Übergangsbestimmung für die elektronische Kommunikation und elektronische Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten
§ 35 Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen
§ 36 Fristberechnung
§ 37 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 35 Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen
Auslandsdienststellen sind bei der Vergabe von Konzessionen nicht verpflichtet, elektronische Mittel nach den §§ 7 bis 11 und 28 dieser Verordnung anzuwenden.