Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
Abschnitt 2 Vergabeverfahren
Abschnitt 3 Ausführung der Konzession
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 35 Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen - Digitale Gesetze
§ 35 Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen
Auslandsdienststellen sind bei der Vergabe von Konzessionen nicht verpflichtet, elektronische Mittel nach den §§ 7 bis 11 und 28 dieser Verordnung anzuwenden.