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§ 17 Aufnahme von Verklarungen - Digitale Gesetze
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (KonsG)
Eingangsformel
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse
§ 5 Hilfeleistung an einzelne
§ 6 Hilfe in Katastrophenfällen
§ 7 Hilfe für Gefangene
§ 8 Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen
§ 9 Überführung Verstorbener und Nachlaßfürsorge
§ 9a ...
§ 10 Beurkundungen im allgemeinen
§ 11 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
§ 12 Entgegennahme von Erklärungen
§ 13 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
§ 14 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
§ 15 Vernehmungen und Anhörungen
§ 16 Zustellungen
§ 17 Aufnahme von Verklarungen
3. Abschnitt Die Berufskonsularbeamten
4. Abschnitt Die Honorarkonsularbeamten
5. Abschnitt Gebühren, Auslagen und Kostenerstattung
6. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
2. Abschnitt: Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse
§ 17 Aufnahme von Verklarungen
Die Konsularbeamten sind befugt, Verklarungen aufzunehmen.