Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 17 Aufnahme von Verklarungen - Digitale Gesetze
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (KonsG)
Eingangsformel
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse
3. Abschnitt Die Berufskonsularbeamten
4. Abschnitt Die Honorarkonsularbeamten
5. Abschnitt Gebühren, Auslagen und Kostenerstattung
6. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
2. Abschnitt: Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse
§ 17 Aufnahme von Verklarungen
Die Konsularbeamten sind befugt, Verklarungen aufzunehmen.