§ 9 Steuerungsgruppe Informationstechnik
(1) Es wird eine Steuerungsgruppe Informationstechnik eingerichtet, der je ein Vertreter des Bundes sowie der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen angehören. Den Vorsitz hat der Vertreter des Bundes. Die Steuerungsgruppe Informationstechnik gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Bund und die vertretenen Länder haben jeweils eine Stimme. Ein Beschlussvorschlag ist angenommen, wenn
- 1.
einem Beschlussvorschlag des Bundes nicht mehr als zwei Länder widersprechen oder
- 2.
einem Beschlussvorschlag eines oder mehrerer Länder die Länder mit einfacher Mehrheit zustimmen und der Bund nicht widerspricht.
(3) Enthaltungen der Länder zu einem Beschlussvorschlag gelten nicht als Widerspruch.
(4) Beschlüsse der Steuerungsgruppe Informationstechnik binden alle Länder und verpflichten diese zur Umsetzung. Die Entwicklungsstandorte für die IT-Verfahren und die Software sind in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen angesiedelt.
(5) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik hat die Aufgabe, die Strategie und die Architektur im Gesamtvorhaben KONSENS festzulegen und zu steuern.
- 1.
Dazu entscheidet sie insbesondere über:
- a)
die grundsätzlichen Festlegungen der Architektur, der IT-Verfahren und der Software,
- b)
die grundsätzlichen Festlegungen der Hardware, der IT-Infrastruktur und der IT-Standards, soweit sie für den einheitlichen Betrieb technisch oder wirtschaftlich notwendig sind,
- c)
die Festlegung des Gesamtprojektauftrags über die Entwicklung und den Einsatz der IT-Verfahren und der Software zur Umsetzung des genehmigten Vorhabensplans einschließlich der Aufgabenbeschreibungen und Fertigstellungstermine sowie der Besetzung der Gesamtleitung,
- d)
die Festlegung der Projektaufträge der Einzelprojekte zur Umsetzung des genehmigten Vorhabensplans einschließlich der Aufgabenbeschreibungen und Fertigstellungstermine sowie der Besetzung der Projektleitung,