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Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung (KONSENS-G)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Grundsätze des Zusammenwirkens
Abschnitt 3 Organisationsstruktur des Gesamtvorhabens KONSENS
Unterabschnitt 1 Verantwortung und Kompetenzen
§ 8 Auftraggeber-Gremium
§ 9 Steuerungsgruppe Informationstechnik
§ 10 Geschäftsstelle Informationstechnik
§ 11 Auftrag nehmendes Land
§ 12 Übernehmendes Land
§ 13 Gesamtleitung
Unterabschnitt 2 Zentrale Organisationseinheiten
Unterabschnitt 3 Projektstrukturen
Abschnitt 4 Budget und Kostentragung
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 12 Übernehmendes Land - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Organisationsstruktur des Gesamtvorhabens KONSENS
Unterabschnitt 1: Verantwortung und Kompetenzen
§ 12 Übernehmendes Land
Die Länder sind verpflichtet, die durch die Auftrag nehmenden Länder entwickelten IT-Verfahren oder die entwickelte Software einheitlich und entsprechend der festgelegten Release- und Einsatzplanung im eigenen Land einzusetzen (übernehmendes Land).