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§ 3 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Zweite Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen (KonjV 2)
Eingangsformel
§ 1 Vorübergehender Ausschluß der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und bei zum Anlagevermögen gehörenden Gebäuden mit Ausnahme der Wohngebäude
§ 2 Anwendung im Land Berlin
§ 3 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.