§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung
Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf zum Kraftfahrzeugmechtroniker und zur Kraftfahrzeugmechtronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.
Nicht amtlicher Hinweis:
§ 10 Kursivdruck: Müsste richtig lauten "Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin"